Bundestag beschließt ESEF-Umsetzungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur einheitlichen Umsetzung für das elektronische Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) beschlossen.

Die zu beachtenden Vorschriften aus der delegierten Verordnung Nr. 2019/815 („ESEF-VO“) gelten für kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Jahresfinanzberichte, welche am oder nach dem 01. Januar 2020 beginnen. Diese müssen im einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format) erstellt werden.

Die wichtigen Inhalte des Umsetzungsgesetzes sind folgende

Änderung der Offenlegungsvorschriften (§ 328 HGB):

  • Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen hat, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Jahres-/Konzernabschlüsse und Lage-/Konzernlageberichte in allen wesentlichen Belangen den Anforderungen des geänderten § 328 HGB entsprechen, d.h., ob sie im einheitlichen XHTML-Format erstellt sind und ob die Auszeichnungen im IFRS-Konzernabschluss sachgerecht sind.
  • Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

 

Änderung der Prüfungsvorschriften (§ 317 HGB und § 322 HGB)

  • Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen hat, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Jahres-/Konzernabschlüsse und Lage-/Konzernlageberichte in allen wesentlichen Belangen den Anforderungen des geänderten § 328 HGB entsprechen, d.h., ob sie im einheitlichen XHTML-Format erstellt sind und ob die Auszeichnungen im IFRS-Konzernabschluss sachgerecht sind.
  • Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

 

Änderung der Enforcement-Vorschriften (§ 342b HGB)

  • Nicht nur die aufgestellten Abschlüsse und Lageberichte, sondern auch die für Zwecke der Offenlegung erstellten Abschlüsse und Lageberichte unterliegen dem Enforcement.

 

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