Das Jahressteuergesetz 2020 und CbCR

Jahressteuergesetz

- Durch den Wegfall der Klausel „ausgehend vom Konzernabschluss“*, muss davon ausgegangen werden, das der Kreis der ins CbCR einzubeziehenden Unternehmen sich zukünftig vergrößern wird.
- Leider wird kein genauer Anwendungszeitpunkt mitgeliefert, sondern nur auf „offene Fälle“ abgestellt.**
- Der Gesetzgeber folgt hier den OECD Vorgaben, die bisher nicht vollständig in Deutschland umgesetzt wurden.

"Ausgehend vom Konzernabschluss"

Die OECD-Empfehlung und die EU-Vorgabe, das CbCR nicht nur auf dem Umfang des Konzernabschluss beruhen zu lassen, ist die Grundlage dieser Gesetzesänderung des § 138a Absatz 2 Nummer 1 AO. Hierdurch sollen auch Unternehmen einbezogen werde, die z.B. auf Grund von Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Der aktuelle Gesetzestext schränkt hier durch die Formulierung „ausgehend vom Konzernabschluss“ ein, was nun korrigiert wurde.

Da nun zukünftig auch nicht für den Konzernabschluss relevante Systeme und Datenquellen verwendet werden, ist auf die OECD-Empfehlungen und EU-Vorgaben bezüglich Tabelle 3 hinzuweisen, in der Erläuterungen zu den Datengrundlagen aufzunehmen sind.

"Offene Fälle"

Diese „offenen Fälle“ sind leider nicht genau im § 31 EGAO definiert. Daher könnte darauf abgestellt werde, das nur Unternehmen  betroffenen sind, welche ihre Übermittlungen noch nicht abgeschlossen haben. Von einer Pflicht zur Korrektur gehen wir aktuell nicht aus, sondern sehen diese Änderungen nur für zukünftige Übermittlungen als einschlägig.

Was als „offener Fall“ gilt, würde somit vom Veröffentlichungszeitpunkt des JStG 2020 abhängen.

OECD Vorgaben

Diese Gesetzesänderung ist dem bisherigen Versäumnis geschuldet, die OECD Vorgaben vollständig umzusetzen. Für deutsche Unternehmen vergrößert sich somit der Kreis der einzubeziehenden Unternehmen. Jedoch ist dies nur eine Anpassung an internationale Vorgaben, welche zu mehr Vergleichbarkeit und Konsistenz bei der CbCR Berichterstattung führt.

Auswirkungen für zum CbCR verpflichtete Konzerne

Da nun auch Unternehmen berücksichtigt werden müssen, deren Daten nicht auf Konzernebene verfügbar sind, oder deren Daten auf bisher nicht ans CbCR-System angeschlossenen Systemen und Datenquellen liegen, müssen diese zusätzlichen Informationen mit ins CbCR einfließen.

Hier können betroffene Konzerne kurzfristig zur manuellen Datensammlung und Eingabe greifen, mittel und langfristig empfiehlt sich hier jedoch eine direkte Anbindung an das vorhandene CbCR-System.

Natürlich muss auch prozessual sicher gestellt werden, das die entsprechenden Daten der zusätzlichen Unternehmen fristgerecht, vollständig und korrekt verfügbar sind, damit diese Teil der CbCR Meldung werden können.

 

* Artikel 27 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) Vom 21. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020

** Artikel 29 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) Vom 21. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020

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