Der GloBE Information Return der OECD

In inzwischen bekannter Manier hat die OECD bzw. das Inclusive Framework on BEPS wieder kurz vor Weihnachten verschiedene Veröffentlichungen zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) vorgenommen. Neben einer Erleichterung durch CbCR-basierte Safe Harbour Regeln und einem Diskussionsentwurf zur Erlangung von Rechtssicherheit („Tax Certainty“) im Kontext der GloBE-Vorschriften, galt ein dritter Diskussionsentwurf vom 20. Dezember 2022 der zukünftigen „Steuererklärung“, dem sog. GloBE Information Return (GIR).

Während das genaue verfahrensrechtliche Zusammenspiel zwischen GIR und lokaler Steuerfestsetzung noch unklar ist, gewährt der GIR einen Überblick über die „Datenpunkte“, die Unternehmen und Berater vielfach bereits in den vergangenen Monaten auf Basis der Model Rules oder der EU-Richtlinie (RL 2022/2523 v. 14. Dezember 2022) gesammelt haben. Dass die OECD hierbei einen Standard für die Datenerhebung und den GIR setzt ist sinnvoll und ermöglicht einen gezielteren Austausch über die Funktionsweise und die erforderlichen Datenpunkte über Ländergrenzen hinweg. Es wäre mehr als wünschenswert, wenn EU und Deutschland möglichst nahtlos hieran anknüpfen und keine vollständig eigenen Alternativen konzipieren. Sinnvoll im Rahmen des GIR-Entwurfs der OECD ist insbesondere auch die alphanumerische Codierung der einzelnen Datenpunkte und ein umfangreicher Anhang mit Erläuterungen zu diversen Datenpunkten. Codierungen wie „3.3.1.3.a.2“ sind zwar nicht intuitiv, aber können immerhin sicherstellen, dass im Rahmen der laufenden Projekte alle Beteiligten dasselbe meinen, was bei dem hochkomplexen Regelwerk eine Herausforderung für sich ist.

Kritisch lässt sich hingegen feststellen, dass die Struktur des GIR nicht durchgehend stringent ist. So mischen sich zum Teil Dateneingaben und Berechnungen, ohne dass Bezüge gekennzeichnet werden. Diskutabel ist auch, dass der GIR eine Berechnung der Top-Up-Tax pro Jurisdiktion vorsieht. Hierdurch mischen sich zwar Datenerhebung („Feststellung“) und Steuerfestsetzung, aber es wird bereits impliziert, dass es nicht zu länderspezifischen Auslegungen kommt. Wenn der GIR hierdurch eine „disziplinierende“ und harmonisierende Wirkung auf die nationalen Umsetzungen hat, wäre bereits viel gewonnen. Der Diskussionsentwurf kann bis zum 2. Februar 2023 kommentiert werden, sodass noch unklar ist, inwieweit es bei dem Aufbau bleibt und vor allem wie der GIR in das jeweilige nationale Verfahrensrecht integriert werden soll.

Pillar 2 Whitepaper

Sie haben weitere Fragen zum Thema? Dann laden Sie sich gerne kostenlos unser Pillar 2 Whitepaper herunter oder kontaktieren Sie uns. 

Jetzt herunterladen!

Zurück

Unver­bindliche Demo anfragen:
Bitte füllen Sie das Formular aus, wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbin­dung.

Interesse an Softwarelösung für folgendes Thema*
Bitte rechnen Sie 8 plus 2.

Hier können sie die Datenschutzerklärung lesen.