Nachhaltigkeits­berichte im Jahr 2023 –
Vorschläge der EU-Kommission zur Überarbeitung der CSR-Richtlinien

Dieser Blogbeitrag ist nicht mehr aktuell. Hier finden Sie alles zu den aktuellen Entwicklungen zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und EFRAG-Taxonomie - zum aktuellen Blogbeitrag

Eine ausführliche Berichterstattung hinsichtlich der ESG-Faktoren (Environmental, Social, Governance) von Unternehmen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Neben einer gesamtgesellschaftlich gestiegenen Aufmerksamkeit hinsichtlich des Themas Nachhaltigkeit, sind vor allem Investoren an der Entwicklung nichtfinanzieller Daten interessiert. Durch steigende Berichterstattungspflichten sollen Firmen und Finanzmarktteilnehmer insbesondere offenlegen, inwiefern sich ihr unternehmerisches Handeln auf die Umwelt und Gesellschaft auswirkt und in welchem Maße Optimierungsmöglichkeiten bestehen.

Die EU-Kommission strebt in diesem Zusammenhang vor allem mehr Transparenz und Qualität der Berichterstattung an, um Anlegern und Investoren mehr Sicherheit bieten zu können. Dabei könnte nun der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/95/EU helfen.

Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/95/EU

Am 21.04.2021 wurden die Vorschläge der EU-Kommission für eine Überarbeitung der CSR Richtlinie 2014/95/EU („Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“) veröffentlicht. Diese zielen vor allem auf eine Erhöhung der Transparenz der Unternehmen im Nachhaltigkeitsbereich als auch auf die Entwicklung eines umfassenden Nachhaltigkeitsberichts ab.

Um Ihnen einen vollständigen Überblick über die kommenden Änderungen zu geben, haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag alle wichtigen Fragen kurz und kompakt beantwortet:

1. Wann werden die Regelungen voraussichtlich angewendet?

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die vorgeschlagenen Regelungen auf, am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden. Ab dem 1. Januar 2026 sollen dann auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten gelten.

2. Welche inhaltlichen Berichtsfelder sind notwendig?

Durch die Richtlinie 2014/96/EU wurden Unternehmen bisher verpflichtet, mindestens über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht zu erstatten. Diese Berichtsfelder bleiben weiterhin bestehen, sollen allerdings verstärkt auf die Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten und -indikatoren in Strategie und Steuerungssystem des Unternehmens hin ausgerichtet werden. Neu ist allerdings die Berichterstattung im Hinblick auf die Unternehmensführung. Die sogenannten Corporate-Governance-Faktoren sollen Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und diesbezüglich relevanter Nachhaltigkeitsaspekte, der Zusammensetzung solcher Gremien und der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme eines Unternehmens liefern.

3. Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Der ursprüngliche Änderungsvorschlag sah vor, dass alle börsennotierten Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern vergleichbare, geprüfte Angaben im Inline XBRL/ESEF-Format machen müssen. Durch die Aktualisierung der Richtlinie über die nicht-finanzielle Berichterstattung (NFRD) durch den Rat der Europäischen Union kommt es allerdings zu einer Änderung hinsichtlich der neuen Offenlegungspflichten der Unternehmen. Private Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind nun von der Pflicht befreit, Angaben im Inline-XBRL-Format zu machen, während die ESEF-Anforderungen für öffentliche Unternehmen bestehen bleiben.

4. Welche Formalia sind bei der Berichtserstattung zu beachten und wo wird der Bericht verankert?

Die Berichterstattung soll in einem einheitlichen elektronischen Format gem. ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 für Abschluss und Lagebericht erfolgen. Daher sind die Informationen im XHTML-Format zu erstellen und gemäß einer Taxonomie zu etikettieren. Das entsprechende Kategorisierungssystem wird noch entwickelt.

5. Welche Bedeutung haben die Änderungen in der Praxis?

Die Umsetzung der aktuell vorliegenden Änderungsvorschläge wäre für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und potenzielle Nutzer von großer Bedeutung. Unternehmen stehen daher vor vielfältigen Herausforderungen in der Zukunft. Der Ausweitung des Anwendungsbereichs hinsichtlich des ESG-Reportings, der digitalen Verfügbarkeit des Nachhaltigkeitsberichts sowie der inhaltlichen Neugestaltung und der externen Prüfungspflicht für den Nachhaltigkeitsbericht. Die neue CSR-Richtlinie folgt darüber hinaus einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive. Das bedeutet, das Unternehmen die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens festhalten und die Auswirkungen des Betriebs auf Nachhaltigkeitsaspekte verdeutlichen müssen.

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