Optionale ESEF Verschiebung um ein Jahr

Jahressteuergesetz

Im Dezember 2020 hat das Europäische Parlament und Rat die Änderung der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) statt­gegeben. Dies besagt, dass die Verpflichtung börsennotierter Unternehmen ihre Geschäfts­berichte gemäß dem europäischen einheitlichen elektronischen Format (ESEF) zu erstellen und zu veröffentlichen um ein Jahr verschoben werden kann.

Die Auf­schiebung bietet die Möglichkeit, um den Mitglieds­staaten mehr Flexibilität in der CoVid-19-Pandemie zu gewähr­leisten. Dabei müssen die Mitglieds­staaten die Europäische Kommission mit ihrer ordnungsgemäß begründeten Absicht informieren. Weiterhin können Emittenten die Jahresfinanzberichte im Jahr 2021 in ESEF zu veröffen­tlichen. Falls sich dafür entschieden wird, müssen alle Anfor ­derungen der Transparenz­richtlinie erfüllt sein. Deutschland ist eines der Länder die sich gegen eine Ver­schiebung entschieden haben.

Somit müssen die Jahres­finanz­berichte in den folgenden Ländern erst am 01. Januar 2022 den ESEF-Anfor­derungen entsprechen:

Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Ungarn
Irland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Portugal
Rumänien
Slowakei
Spanien

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